Vermögensstrafrecht

Die wohl überwiegende Anzahl der geführten Ermittlungsverfahren entstammen dem Bereich des Vermögensstrafrechts.

 

Häufig wird dem vermeintlichen Täter einer Vermögensstraftat ein Betrug oder eine Untreue vorgeworfen. Dabei gehören gerade diese Tatbestände zu den umfangreichsten und praktisch schwierigsten des Strafgesetzbuches. Denn nicht jedes Verhalten, bei dem man sich umgangssprachlich „betrogen“ fühlt, stellt einen Betrug im strafrechtlichen Sinne dar. Ein Umstand, der auch erfahrenen Praktikern teils erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Nicht selten werden die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen dieser Delikte durch die Ermittlungsbehörden falsch bzw. nicht rechtsfehlerfrei werten und angeklagt. Ein Umstand, der sich in einer Hauptverhandlung ohne hinreichende Verteidigung schnell verfestigen kann.

 

Als ehemaliger Staatsanwalt sind mir die typischen Fehler der Ermittler bekannt. Dieses Wissen – richtig genutzt – kann zu zahlreichen Verteidigungsansätzen, bis hin zum Freispruch, führen.

Mit dem Vermögensstrafrecht ist Strafverteidiger Kolb aus Mönchengladbach regelmäßig konfrontiert. Allein der Tatbestand des Diebstahls bzw. des Betruges beträgt ca. die Hälfte aller registrierten Straftaten. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft eine gewerbsmäßige Begehung annimmt oder der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Straftaten begangen hat, kann selbst bei dem Grunde nach geringen Schäden eine Freiheitsstrafe drohen.

Die Tatbestände der Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sind von unterschiedlichen Merkmalen geprägt. Zu den typischen Vermögensdelikten zählen im Strafrecht

 

  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Unterschlagung (246 StGB)
  • Raub (§ 249 StGB)
  • Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
  • Erpressung (§ 253 StGB)
  • Hehlerei (§ 259 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

 

Für die Vollendung der Vermögensdelikte ist ausreichend, dass der Täter den Vermögensvorteil anstrebt. Insbesondere muss dieser nicht eingetreten sein. Als Rechtsfolge der Eigentums- und Vermögensdelikte sieht der Gesetzgeber je nach Delikt sowie der Schwere der Tat einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafe vor.

Da es gerade im Bereich der Vermögensdelikte oftmals auf die wirtschaftlichen Folgen der Taten ankommt, eröffnen diese Taten die Gefahr, dass eine Straftat nicht mehr als geringfügig zu bewerten ist. Gerade in diesem Bereich des Strafrechts ist eine genaue Prüfung der konkreten Vermögensgüter vorzunehmen, die ein Rechtsanwalt für Strafrecht mit seinen besonderen Erfahrungen vornehmen kann. Erforderlich ist eine detaillierte Prüfung, Auslegung und Berechnung der Vermögensschäden.

 

Als Strafverteidiger werde ich insbesondere in Mönchengladbach, Krefeld, Viersen, Neuss und Düsseldorf, aber auch bundesweit tätig und arbeite mit Ihnen nach erfolgter Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus.

Kontakt

Rechtsanwalt Peter Kolb

Engelblecker Straße 144B

41066 Mönchengladbach

Sprechzeiten

Mo. – Fr. 08:30 – 18:00 Uhr 

 

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