Verkehrsstrafrecht / Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht
Das Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordungswidrigkeitenrecht nimmt in der Praxis der Gerichte eine ganz erhebliche Rolle ein. So betreffen etwa 20 – 25 % aller amtsgerichtlichen Verurteilungen Verkehrsstraftaten. Hier liegt die Gefahr: es besteht die Sorge, dass durch unsachgemäße und oberflächliche Ermittlungsarbeit gerichtliche Entscheidungen produziert werden, die den Umständen Ihres Falls in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nicht gerecht werden.
Neben den psychischen Belastungen drohen im Verkehrsstrafrecht insbesondere auch empfindliche Strafen und erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Allein dies kann mitunter existentielle Bedeutung haben, wenn hierdurch der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine in das Bundeszentralregister eintragungspflichtige Vorstrafe droht. Die Belastungen eines Beschuldigten in einem Verkehrsstrafverfahren sind daher immens. Im Falle einer Verurteilung tritt hier neben die Frage der eigentlichen Strafe auch die Führerschein- bzw. Fahrerlaubnisproblematik.
Oft werden diese heiklen Tatvorwürfe im Strafbefehlsverfahren entschieden, d.h. ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl beträgt zudem lediglich zwei Wochen, bis er rechtskräftig wird. Handeln Sie daher umgehend: machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht.
Als hervorstechende Straftaten gelten Trunkeinheit am Steuer sowie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Nach § 316 StGB macht sich etwa strafbar, wer im Verkehr unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht und infolgedessen sein Fahrzeug nicht sicher führen kann. Folgerichtig wird auch der Konsum von Betäubungsmitteln von dieser Vorschrift im Verkehrsstrafrecht erfasst.
Delikte wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis und die Nötigung im Straßenverkehr bilden eine weitere Gruppe. Auch die abstrakte Regelung der Gefährdung des Straßenverkehrs, unter der viele denkbare Szenarien wie die grobe Verkehrswidrigkeit (z.B. falsches Überholmanöver, Geschwindigkeitsüberschreitung an unübersichtlichen Stellen) besonders in Großstädten wie Hamburg und Berlin fallen, sind häufig Gegenstand von Verfahren im Verkehrsstrafrecht. Hinzu kommt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (die sogenannte Fahrerflucht nach §142 StGB).
Verstöße im Verkehrsstrafrecht sind ernst zu nehmen und haben weitreichende Konsequenzen, nicht nur für die Fahrerlaubnis.
Neben diesen Vergehen existieren viele weitere Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsstrafrecht wie beispielsweise die Geschwindigkeitsüberschreitung und „Ampel“-Verstöße bis hin zu Parkvergehen, die zu Bußgeldbescheiden führen können. Konkret können die Ordnungswidrigkeiten unter Missachtung von Straßenschildern und allgemeinen Straßenverkehrsregeln zusammengefasst werden und sind aufgrund des „Schilderwaldes“ für den einzelnen Verkehrsteilnehmer kaum noch überschaubar. Ständige Neuerungen beziehungsweise Anpassungen der Straßenverkehrsordnung und Rechtsprechung zu Straßenschildern und an die Gepflogenheiten des Straßenverkehrs stiften nicht nur weitere Verwirrung, sondern lassen auch leicht das Gefühl für unrechtmäßige Behandlung unter den Beteiligten im Verkehrsstrafrecht aufkommen und erst recht dann, wenn die Prüfung des Führerscheins bereits viele Jahre zurückliegt.
Dennoch denken viele Betroffene auf einen Rechtsanwalt verzichten zu können, was sich schnell rächt. Vertrauen Sie nicht auf Aussagen von Laien und Bekannten, sondern informieren Sie sich über das Verkehrsstrafrecht bei Ihrem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
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