Untersuchungshaft
Die Verhängung von Untersuchungshaft ist eine der gravierendsten Maßnahmen, die die Strafprozessordnung vorsieht. Die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheitsrechte einer Person – trotz der geltenden Unschuldsvermutung befindet man sich eingesperrt in einer Justizvollzugsanstalt.
Ein enger Kontakt zu einem Verteidiger, dem man wirklich vertrauen kann, ist in dieser Situation, sei es für den Inhaftierten, sei es für dessen Angehörige, unerlässlich. Als Ihr Anwalt für Strafrecht weiß ich, dass jede Stunde, die Sie in Haft verbringen, eine Zumutung für Sie darstellt.
Dabei stehen nicht selten weniger belastende strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung, so dass die angeordnete Haft als unverhältnismäßig erscheinen kann. Hierzu bedarf es jedoch einer eingehenden – zeitnahen – Prüfung des Haftbefehls.
Die Untersuchungshaft darf angeordnet werden, sofern ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Haftgründe können die tatsächliche Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sein. In bestimmten Fällen kann auch die Wiederholungsgefahr einen Haftgrund darstellen.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn den bisherigen Ermittlungen zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Wurde also eine Straftat begangen und erscheint laut Ermittlungsbehörden ein dringender Tatverdacht gegen eine Person als begründet, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter den Erlass eines Haftbefehls. Sollte dieser dem Verdacht zustimmen, so erlässt er den Haftbefehl, und es erfolgt die Festnahme der beschuldigten Person.
Nach der Verhaftung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag, die Vorführung beim zuständigen Haftrichter. Das ist in der Regel der Richter, der auch den Haftbefehl erlassen hat. Nur wenn die Vorführung beim zuständigen Richter im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich ist, kann der Festgenommene ausnahmsweise einem anderen Richter vorzuführen sein. Dies ist gleichwohl häufig der Fall. Dieser Richter verkündet deshalb lediglich den Haftbefehl und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Betroffene dem zuständigen Haftrichter zugeführt und von diesem vernommen wird. Im Rahmen dieser persönlichen Vernehmung sind dem Beschuldigten einerseits die Gründe seiner Verhaftung bekanntzugeben und andererseits Gelegenheit zu geben, die ihn entlastenden Tatsachen und Einwendungen gelten zu machen. Auf Grundlage dieser Vernehmung hat sodann der Richter zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt wird.
Entscheidet der zuständige Richter, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, so erfolgt im nächsten Schritt der Antritt der Untersuchungshaft. Das bedeutet die Unterbringung des Beschuldigten in einer speziellen (Abteilung einer) Justizvollzugsanstalt. Jedem Untersuchungshäftling steht während der Inhaftierung das Recht auf einen ständigen, persönlichen und vertraulichen Kontakt mit einem Anwalt zu, der nur in besonders schwerwiegenden Fällen kontrolliert werden darf.
Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern dient lediglich der Sicherung des Strafverfahrens. Damit soll zum einen verhindert werden, dass der Beschuldigte die Ermittlungen negativ beeinflussen kann, zum anderen soll sichergestellt werden, dass sich dieser dem späteren Verfahren nicht entziehen kann. Aus diesem Grund ist ihre Fortdauer eng umgrenzt. Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Eine längere Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen kann. Ist die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, darf ihre Dauer jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.
Die Höchstgrenze von sechs Monaten darf darüber hinaus nicht grundlos ausgeschöpft werden.
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Es handelt sich lediglich um eine tatverdächtige Person, die nach der zu berücksichtigenden Unschuldsvermutung noch als nicht schuldig gilt. Daher müssen diese Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben werden.
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