Jugendstrafrecht
Anders als im Erwachsenenstrafrecht ist der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht maßgebend. Ziel ist es, erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken.
Das Gesetz bestimmt dabei, dass Jugendlicher derjenige ist, der zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Im Jugendstrafrecht gibt es im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht erhebliche Unterschiede auch im Gerichtsverfahren.
Als ehemaliger Staatsanwalt sind mir der deutlich umfangreichere Maßnahmenkatalog im Jugendstrafrecht und die notwendigen verfahrensbedingten Strategien bestens vertraut.
Als Anwalt für Strafrecht hat Strafverteidiger Kolb auch im Jugendstrafrecht langjährige Erfahrung. Sollten Sie oder Ihr Kind Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, in dem (möglicherweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, steht Ihnen RA Kolb als Rechtsanwalt zur Seite.
Im Jugendstrafrecht ist – anders als im Erwachsenenstrafrecht – das oberste Gebot und das große Ziel die Erziehung und das förderliche Einwirken auf den Straftäter. Daher stehen dem Jugendstrafrecht viel mehr und viel differenziertere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung als dem Erwachsenenstrafrecht:
Als mildestes Mittel gibt es Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) oder den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen.
Diese Erziehungsmaßregeln verfolgen den ausschließlichen Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken. Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher nur erzieherische Gesichtspunkte, nicht aber Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden.
Sollte dies nicht ausreichen, so soll nach dem Gesetz dem Jugendlichen eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Hier werden sogenannte Zuchtmittel, wie die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest verhängt.
Sollte auch dies aus Sicht des Jugendrichters nicht ausreichen, um den Jugendlichen wieder auf die „rechte Bahn“ zu bringen, so kann das Gericht auch die härteste Sanktion, die Jugendstrafe verhängen. Dies ist Freiheitsentzug in einer für den Vollzug von Jugendlichen oder Heranwachsenden vorgesehenen Einrichtung.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre, in Extremfällen auch zehn Jahre. Auch bei der Jugendstrafe steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, denn die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Welche Sanktion im Einzelfall verhängt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Nicht unbedeutend ist – gerade im Jugendstrafrecht – das sogenannte Nachtatverhalten:
Zeigt sich der Jugendliche reuig und schuldbewusst? Versucht er, die Tat wieder gut zu machen? Hat er sich bei den Geschädigten entschuldigt?
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